Für den Bereich der Kindertagesstätten haben wir eine Vorlage für die Gefährdungsbeurteilung gefertigt:
Gefährdungsbeurteilung Kindertagesstätten
Die Beurteilung ist als Muster gedacht, die den Verhältnissen vor Ort angepasst werden sollte. Es wird keine Gewähr für die Vollständigkeit übernommen.
Wie gefährlich ist mein Arbeitsplatz für meine Gesundheit?
Gefährdungsbeurteilung wird immer wichtiger – komba gibt Hilfe!
Die Gefährdungsbeurteilung ist ein wesentliches Element der Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsabläufen. Wenn die daraus resultierenden Maßnahmen gewissenhaft umgesetzt werden, haben die betroffenen Beschäftigten eine Chance auf optimale Arbeitsbedingungen. Dies wird angesichts des steigenden Renteneintritts immer wichtiger.
Im Folgenden möchten wir erste wichtige Hinweise geben: Die Verpflichtung zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung ergibt sich unmittelbar aus dem Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (ArbSchG). Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Adressat dieses Gesetzes ist der Betriebsinhaber, der dadurch verpflichtet wird, die im Gesetz definierten Maßnahmen des Arbeitsschutzes in seinem Unternehmen umzusetzen. Dabei wird nicht unterschieden zwischen produzierenden Betrieben, Dienstleistungsunternehmen oder Verwaltungsbetrieben – dies hat zur Folge, dass fast alle erwerbstätigen Personen den in diesem Gesetz definierten Schutz genießen.
In den allgemeinen Grundsätzen (§ 4) des ArbSchG ist bereits definiert, dass die Arbeit grundsätzlich so gestaltet werden muss, dass Gefährdungen für Leib und Leben vermieden oder möglichst gering gehalten werden. Wichtig ist, dass bereits bei der Planung von Arbeitsprozessen und der Gestaltung der Arbeitsplätze darauf zu achten ist, dass Gefährdungen schon während dieses Stadiums erkannt und nach Möglichkeit ausgeschlossen werden. Hierbei ist technischen Schutzmaßnahmen der Vorzug vor individuellen Maßnahmen zu geben.
Gefährdung
Der Arbeitgeber hat zu ermitteln, welche Gefährdungen am Arbeitsplatz bestehen. Sinnvollerweise werden zu diesem Zeitpunkt kompetente Berater in Person von Fachkräften für Arbeitssicherheit und auch Arbeitsmediziner hinzugezogen, um Sachverhalte in Gänze und unter Berücksichtigung des Standes von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene erfassen zu können. In der Praxis zeigt sich allerdings, dass viele Arbeitgeber die Aufgabe der Gefährdungsermittlung wie auch der Gefährdungsbeurteilung an Fachkräfte für Arbeitssicherheit delegieren und damit selbst nicht aktiv in das Verfahren eingebunden sind.
Es werden umfangreiche Dokumentationen gefertigt und in Ordnern gepflegt, um gegebenenfalls bei Rückfragen von Überwachungsbehörden vorgezeigt werden zu können. Diese Vorgehensweise ist jedoch nicht wünschenswert, da die Verantwortung für die Umsetzung der aus den Ermittlungen und Beurteilungen resultierenden Maßnahmen ohnehin beim Arbeitgeber verbleibt. Folglich ist es hilfreich, dass dieser in alle Prozessschritte aktiv eingebunden und steuernd tätig ist.
Betrachtet man die derzeit vorliegenden Ergebnisse von Gefährdungsbeurteilungen, wird deutlich, dass in erster Linie mechanische und elektrische Gefährdungen erfasst werden. Dies ist möglicherweise dem Umstand geschuldet, dass die meisten Fachkräfte für Arbeitssicherheit technischen Disziplinen entspringen und somit einen besonderen Blick für diese Gefährdungsarten haben.
Auch fällt die Empfehlung geeigneter Maßnahmen etwa zur Beseitigung mechanischer Gefährdungen leichter, als wenn beispielsweise psychischen Belastungen entgegengewirkt werden soll. An diesem Beispiel wird deutlich, dass eine wirkungsvolle und umfassende Gefährdungsbeurteilung immer auch von einem Kreis kompetenter Personen erstellt werden muss.
Beurteilung
Für den Ablauf der Gefährdungsbeurteilung ist es erforderlich, das Arbeitssystem abzugrenzen und den zu beurteilenden Bereich festzulegen. Im Einzelnen geht es dabei um acht Aspekte in den folgenden Schritten:
- Ermitteln der Gefährdungen
- Bewertung der Gefährdungen/Risikobetrachtung
- Festlegung von Schutzzielen
- Konzeption geeigneter Maßnahmen
- Umsetzung der gewählten Maßnahmen
- Wirksamkeitskontrolle
- Abschluss des Verfahrens/erneute Betrachtung
- Dokumentation